e-way Energy

One life. One planet. One way.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-Way UG (haftungsbeschränkt) (Stand: April 2023)

1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Beschaffenheitsvereinbarung, Montagevoraussetzungen

1.1  E-Way UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Anbieter oder E-Way) bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und Montage (inkl. Inbetriebnahme) soweit jeweils einschlägig von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen sowie Verkabelungen für Ladestationen (nachfolgend einzeln jeweils PV‐Anlage oder Solaranlage, Speicher bzw. Verkabelung für Ladestationen genannt, gemeinsam als Anlage bezeichnet) gemäß Angebot an. Angebot im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Schreiben an den Kunden. Die Lieferungen und Leistungen des Anbieters erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die Lieferung und Montage von PV‐ Anlagen, Speichersystemen sowie Verkabelungen für Ladestationen geschlossen werden.

1.2  Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige des Anbieters, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/ Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Als vereinbarte Beschaffenheit für die Zuleitung im Rahmen Ladestationpaketes wird ein Kabel mit einem Querschnitt von 6 mm2 vereinbart. Die Zuleitung im Rahmen des Ladestsationpaketes ist damit nur für Ladestationen geeignet, die über einen entsprechenden Anschluss verfügen. Durch die Zuleitung sind Ladeströme auf max. 32 A und die Ladeleistung auf dreiphasig 11 kW begrenzt.

1.3  Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung im Angebot (z. B. aufgrund anderer baulicher Voraussetzungen) abweichen oder darüber hinausgehen, muss der Kunde gesondert beauftragen und entsprechend dem tatsächlichen Aufwand bzw. dem diesbezüglichen Zusatzangebot des Anbieters bezahlen.

1.4  Der Kunde gestattet dem Anbieter oder einem von ihm beauftragten Installationsdienstleister nach entsprechender Vorankündigung Zutritt zum Gebäude, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.

2 Zustandekommen des Vertrags

2.1  Das Angebot des Kunden ist rechtlich bindend. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und vom Anbieter noch nicht bestätigte Auftragserteilung 28 Kalendertage nach Absendung gebunden. Der Anbieter ist berechtigt, die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist durch eine Vertragsbestätigung in Textform anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Vertragsbestätigung dem Kunden zugeht. Erst mit Zugang der Vertragsbestätigung beim Kunden kommt der Vertrag für den Kunden und den Anbieter jeweils verbindlich zustande.

2.2  Entspricht die Vertragsbestätigung durch den Anbieter nicht dem Angebot des Kunden handelt es sich um ein neues Angebot des Anbieters. Dieses Detailangebot kann der Kunde durch Gegenzeichnung und Rücksendung an den Anbieter annehmen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit Zugang des durch den Kunden gegengezeichneten Detailangebots beim Anbieter zustande.

2.3  Schickt der Anbieter seinerseits ein vom ihn unterzeichnetes Vertragsangebot an den Kunden, kommt der Vertrag mit Gegenzeichnung des Angebotes durch den Kunden zustande. Der Anbieter ist entsprechend der Angabe im Angebot nach Ausstellung des Angebotes an dieses gebunden.

3 Lieferung, Montage, Dachbeschädigungen/Ersatzmaterial für Bruch, Annahmeverzug

3.1  Die für die Anlage benötigten Materialien werden dem Kunden an die von ihm angegebene Adresse geliefert.

3.2  Die Produkte werden vom Anbieter bei dem Kunden installiert und angeschlossen, wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist. Der Anbieter kann vor Beginn der Installation den Installationsort auf Übereinstimmung mit den vom Kunden abgegebenen Angaben kontrollieren, um zu überprüfen, ob die sachlichen Gegebenheiten vorliegen, die Anlage wie vereinbart zu installieren.

3.3  Vor bzw. unmittelbar nach der Inbetriebnahme führt der Anbieter den Kunden in die Funktionsweise der Anlage ein.

3.4 Wenn im Angebot keine anderen Leistungen vereinbart worden sind, werden standardmäßig folgende Leistungen erbracht:

  • Anbringen nötiger Gerüste, Sicherheitsmaßnahmen u.Ä.;
  • Montage der Unterkonstruktion am Dach (nur bei Montage einer PV‐Anlage);
  • Montage der Photovoltaikmodule auf die Unterkonstruktion (nur bei Montage einer PV‐Anlage);
  • Herstellen sämtlicher Kabeldurchführungen (zwischen Photovoltaikmodulen auf dem Dach und Wechselrichter auf kürzestem Weg);
  • Montage des bzw. der Wechselrichter am mit dem Kunden im Beratungsgespräch vereinbarten Einbauort – wenn das aus baulichen Gründen nicht möglich ist, werden Anbieter und Kunde gemeinsam einen anderen geeigneten Ort festlegen;
  • Anschließen der Photovoltaikmodule an den Wechselrichter;
  • Falls vereinbart, Tausch oder Erweiterung des Zählerkastens bzw. des Zählerfeldes;
  • Falls vereinbart, Montage zusätzlicher Zähl‐ oder Steuergeräte im Zählerkasten;
  • Falls vereinbart, die Erstellung der Kabelverbindung beginnend ab der Hausverteilung bis zur Ladestation inklusive der Erstellung und Prüfung aller notwendigen Erdungen und Verbindungen für das Anbringen einer Ladestation.
  • Falls vereinbart, die Montage und Inbetriebnahme einer Ladestation inkl. Funktionstest.
  • Anschluss des Wechselrichters an die Niederspannungsinstallation auf dem einfachsten Weg; dies kann bedeuten, dass das betreffende Kabel durch das Treppenhaus oder an der Außenseite der Immobilie geführt wird und mit einem Kabelkanal verarbeitet wird; wünscht der Kunde einen anderen Verlauf, gilt dies als Mehrarbeit im Sinn von Ziffer 3.5;
  • Prüfung der vollständigen Funktion der PV‐Anlage und/ oder des Speichersystems gemeinsam mit dem Kunden;
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  • Beseitigung des Abfalls.

3.5  Alle Leistungen, die nicht als Teil einer individuellen Vereinbarung im Angebot enthalten oder in Ziffer 3.4 geregelt sind, und die der Kunde am Tag der Installation beauftragt, gelten als Mehrarbeit. Mehrarbeit muss der Kunde gesondert mit dem Anbieter vereinbaren und zusätzlich zum Angebotspreis bezahlen.

3.6  Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass von Dritten auszuführende (vorbereitende) Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den in Ziffer 3.4 oder im Angebot beschriebenen Installationstätigkeiten gehören, derart und rechtzeitig verrichtet werden, dass die Ausführung der Arbeiten durch den Anbieter keine Verzögerung erfährt. Falls trotzdem Verzögerungen im Sinne dieses Absatzes entstehen, hat der Kunde den Anbieter hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

3.7  Der Kunde garantiert, dass er Eigentümer der Immobilie ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft oder anderer relevanter Inhaber von Rechten zur Installation hat.

3.8  Der Kunde stellt dem Anbieter im Falle einer Hartbedeckung (z. B. Ziegel, Betondachstein, Schiefer, Faserzement) des Daches Ersatzmaterial für Bruchschäden, mit denen bei derartigen Montagen grundsätzlich gerechnet werden muss, in einer für eine solche Montage üblichen Menge kostenfrei zur Verfügung.

3.9  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsleistungen, so ist der Anbieter berechtigt, entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dem Kunden obliegt es, für etwaige erforderliche Genehmigungen, insbesondere ggf. erforderliche Baugenehmigungen zu sorgen. Ergänzend gilt für die Obliegenheiten des Kunden Ziffer 10.

3.10  Sollte der Anbieter Liefer‐ und Ausführungstermine nennen, entsprechen diese dem jeweiligen Planungsstand und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich.

3.11  Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Pandemie, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge‐ bzw. behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können.

4 Montagevoraussetzungen

4.1  Montagevoraussetzung ist, dass die Witterungsbedingungen für eine Montage der Anlage geeignet sind.

4.2  Der Angebotspreis basiert, sofern zwischen dem Kunden und dem Anbieter nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, auf den nachfolgenden dargestellten Montagevoraussetzungen. Der Kunde hat vor Montagebeginn auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die restlichen unter Ziffer 4 genannten Montagevoraussetzungen vorliegen. Liegen diese bei Montagebeginn nicht vor, hat der Anbieter das Recht mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

4.3  Wenn aufgrund des Fehlens einer ab Ziffer 4.5 genannten Montagevoraussetzung die Planung der PV‐Anlage vom Anbieter erneut durchgeführt werden muss, hat der Kunde die erneuten Planungskosten in Höhe von 1.500 EUR (brutto) zu tragen. Dem Kunden steht es frei, zu beweisen, dass durch den Anbieter in Vertrauen auf das Vorliegen der Montagevoraussetzungen getätigte Planungskosten entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der oben genannte Betrag seien.

4.4  Dem Gesamtpreis der vertraglichen Leistungen wird eine vom Anbieter schriftlich zu erstellende, unverbindliche Kostenvorkalkulation zugrunde gelegt. Sollte während der Feinplanung festgestellt werden, dass die vertraglich vereinbarte Leistung (in kWp) nicht realisierbar ist, so wird der Kunde unverzüglich über die tatsächlich installierbare Leistung informiert. Wenn die tatsächlich installierbare Leistung von der im Vertrag festgehaltenen PV Leistung um nicht mehr als 20 % abweicht, so gilt der Vertrag weiterhin als geschlossen. Abgerechnet wird die tatsächlich installierte Leistung. Bei der unverbindlichen Kostenvorkalkulation handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerliche Rechnung, daher berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug.

4.5  Evtl. bestehende öffentlich‐rechtliche Anzeigepflichten sind erfüllt und evtl. erforderliche öffentlich‐rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen eingeholt, z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden.

4.6  Ein ausreichender Zugang zu Standort, Dach, Dachstuhl und sonstigen Räumen und Flächen, die zur Installation genutzt werden, ist für das vom Anbieter eingesetzte Personal, Werkzeug, Materialien und Fahrzeuge vorhanden.

4.7  Der AC‐Anschluss des Speichersystems in das Niederspannungsnetz des Kunden ist möglich.

4.8  Das Niederspannungsnetz des Kunden erfüllt die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber.

4.9  Der Anbieter überprüft das Vorliegen der Montagevoraussetzungen gem. Ziffern 4.5 und 4.6, wobei seine Haftung nur nach Maßgabe der Ziffer 10 in Betracht kommt.

4.10  Die Statikvoraussetzungen für die Installation einer PV‐Anlage liegen vor und sind vom Kunden sicherzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich sein Gebäude bzw. Dach in Stand zuhalten und ggfs. zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage notwendig ist. Der Anbieter haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude entstehen. Im Zweifelsfall kann der Anbieter die Statik auf Kosten des Kunden auch nach Vertragsschluss begutachten lassen.

4.11  Die für die Montage der Anlage vorgesehene Dachfläche einschließlich aller Dachabdeckungen ist zugänglich, begehbar und frei von Gefahrstoffen, z.B. Asbest in der Dachkonstruktion (nur bei Montage einer PV‐Anlage).

4.12  Die Dachziegel sind einzeln aufnehmbar, nicht vermörtelt oder in Pappdocken gelegt (nur bei Montage einer PV‐Anlage).

4.13  Falls Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, haben diese eine Mindestbreite von 6 cm und sind aus Holz (nur bei Montage einer PV‐Anlage).

4.14  Die Aufsparrendämmung ist nicht höher als 20 cm.

4.15  Stellt der Anbieter nach Vertragsschluss fest, dass einer oder mehrere der Behinderungstatbestände gem. Ziffern 4.10, 4.11 und 4.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt/vorliegen, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde ist dann verpflichtet, binnen zwei Werktagen gegenüber dem Anbieter zu erklären, ob er am Vertrag festhalten will und die jeweilige Behinderung auf seine Kosten beseitigt, oder ob er mit sofortiger Wirkung von diesem Vertrag zurückzutritt. Das Recht des Anbieters, vom Vertrag gem. Ziffer 4.2 zurückzutreten, bleibt unberührt. Hierüber hinausgehende Ersatzansprüche des Anbieters sind für den Fall des Rücktritts des Kunden ausgeschlossen.

4.16  Bei einer Traufhöhe von mehr als 3 m ist für die Montagearbeiten ein Gerüst erforderlich, für das am Haus ausreichend Raum und stabiler Untergrund zur Aufstellung vorhanden ist (nur bei Montage einer PV‐Anlage).

4.17  Bei Vorhandensein einer Satellitenanlage entspricht die Position der Satellitenschüssel den Planungsunterlagen. Eine eventuell notwendige Versetzung der Satellitenschüssel ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.

4.18  Die Kabeleinführung vom Solargenerator ins Gebäude ist über Lüftungsziegel (bauseits zu stellen) oder auf eine andere einfache Art möglich (nur bei Montage einer PV‐Anlage).

4.19  Bei Bestellung des Ladestationpaketes: Es ist ein für das Laden von Elektrofahrzeugen geeigneter Hausanschluss vorhanden.

4.20  Bei Bestellung des Ladestationpaketes: Einer Verlegung des Anschlusskabels stehen keine baulichen Hindernisse entgegen, die nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Evtl. erforderliche Erdarbeiten für die Verlegung von Kabeln, z.B. Bodenaufgraben, Entfernen von Pflastersteinen, etc., sind vom Kunden vor dem vereinbarten Installationstermin fertigzustellen.

4.21  Bei Bestellung des Ladestationpaketes: Freie Montagefläche für die Ladelösung an der Wand (ca. 1,4 – 1,6 m zu Gehäuseunterkante) und ausreichende Kapazität des Hausanschlusses vorhanden.

4.22  Es ist eine freie Montagefläche für den Wechselrichter und das Speichersystem vorhanden.

4.23  Bei Bestellung der Erweiterung von Wechselrichter/ Batteriesystem um die Notstromfunktion: Die räumlichen Gegebenheiten und/oder vorhandene Elektroinstallationen sind für die Installation von Notstrom geeignet. Insbesondere sind keine zusätzlichen Deckendurchbrüche für den Anschluss von Notstrom sowie der zusätzliche Anschluss von Unterverteilern notwendig. Ob diese Montagevoraussetzung vorliegt, kann nur durch den Installateur vor Ort festgestellt werden.

4.24  Der Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.

4.25  Eventuell notwendige Erdarbeiten sind durchgeführt.

4.26  Es ist eine Möglichkeit zur vorübergehenden, sicheren Lagerung des Materials auf dem Grundstück vorhanden.

4.27  Falls eine Kommunikationseinheit (z. B. Monitoring Kit) Teil des Angebots ist, muss für die Installation und den Betrieb kundenseits ein Zugang zum öffentlichen Internet in Form eines physischen Netzwerkanschlusses im Raum der Installation zur Verfügung gestellt werden (RJ45, 100 Mbit/s LAN, minimale Band‐breite 2 Mbit/s). Der Anschluss darf keinen Nutzungseinschränkungen unterliegen. Die Sicherstellung der Funktion der Netzwerkverbindung liegt im Aufgabenbereich des Kunden. Die Kosten für die Installation und den Betrieb einer Verbindung sind nicht Teil des Angebots.

5 Zahlungsbedingungen, Bezahlung, Aufrechnung

5.1 Die Zahlungsbedingungen einschließlich Fälligkeit und Abrechnung werden im Angebot geregelt. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber dem Anbieter berechtigt. Der Anbieter wird dem Kunden jeweils ordnungsgemäße Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilen. Zahlungen haben durch Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Bei einem Zahlungsverzug hat der Kunde den ausstehenden Betrag zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen zu bezahlen.

6 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt wegen Zahlungsverzug und Instandhaltung

6.1  Das Eigentum an der Anlage geht erst mit der vollständigen Zahlung des Gesamtpreises auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der Anbieter das Eigentum an der Anlage vor. Der Kunde darf die Anlage insbesondere vorher nicht weiterveräußern, verpfänden oder als Sicherheit übereignen.

6.2  Der Anbieter kann nach Androhung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Anlage herausverlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine andere ihm obliegende wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der Kunde gestattet dem Anbieter für den Fall eines solchen Rücktritts die Durchführung der zur Demontage erforderlichen Maßnahmen. Der Kunde trägt hierbei die Kosten für die Demontage und für die Rückgängigmachung solcher technischen Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt oder vom Kunden veranlasst waren, soweit der Rücktritt nicht aufgrund der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erfolgt.

6.3  Solange Gewährleistungsrechte und/oder der Eigentumsvorbehalt bestehen, darf der Kunde die montierte Anlage nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instandhalten lassen. Der Kunde stellt sicher, dass in dieser Zeit Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben.

7 Gefahrübergang

7.1 Nach der Installation der Anlage wird der Anbieter diese dem Kunden übergeben, wobei auch die Gefahr auf den Kunden übergeht. Der Kunde wird ein Lieferprotokoll erhalten und unterzeichnen.

8 Gewährleistung

8.1  Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

8.2  Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die durch Beschädigung oder durch eine Bedienung des Kunden entgegen den Betriebs‐ und Wartungsanweisungen entstehen oder soweit durch den Kunden Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dem Kunden steht hingegen der Beweis offen, dass die vorgenannten Umstände nicht mangelursächlich waren.

8.3  Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung der Photovoltaikanlage anzeigt.

8.4 Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Anbieter die Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

9 Garantie

9.1  Der Anbieter übernimmt gegenüber dem Kunden keine Garantie für die Photovoltaikanlage.

9.2  Soweit der Hersteller von Waren (z. B. vom Speicher) Herstellergarantien eingeräumt hat, richten sich die Bedingungen nach den dem Kunden vom Hersteller zur Verfügung gestellten Garantiebedingungen.

9.3  Der Inhalt etwaiger Garantien richtet sich nach den dem Kunden mitgeteilten Garantiebedingungen.

9.4  Diese Garantien sind vom Kunden ausschließlich gegenüber dem in der jeweiligen Garantiebedingung genannten Garantiegeber geltend zu machen und lassen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem Anbieter unberührt.

9.5  Entfallen unabhängig aus welchem Grund die Ansprüche aus der Herstellergarantie oder sind sie nicht durchsetzbar, so hat der Anbieter für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem Anbieter bleiben hiervon unberührt.

9.6  Der Anbieter ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht verpflichtet, Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware aus Kulanz haftet der Anbieter dem Kunden gegenüber nur gemäß Ziff. 9. Der Anbieter behält sich das Recht vor, im Falle der Kulanz dem Kunden seine Aufwendungen für Entgegennahme und Weiterleitung der Ware an den Hersteller bzw. an den Großhandel in Rechnung zu stellen. Der Anbieter wird den Kunden bei Entgegennahme der Ware aus Kulanz auf die konkreten Kosten hinweisen.

10 Haftung

10.1  Der Anbieter haftet nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für vom Anbieter garantierte Beschaffenheitsmerkmale.

10.2  Darüber hinaus haftet der Anbieter für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.

10.3  Der Anbieter haftet auch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichtensind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.4  Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen, insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung der Anlage durch den Kunden oder von diesem beauftragten Drittem. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis des Mitverschuldens des Anbieters offen, insbesondere der Nachweis, dass die unsachgemäße Behandlung nicht bzw. nicht allein schadensursächlich war.

10.5  Die vorstehenden Haftungsregelungen nach Ziff. 10.1 bis 10.4 gelten gleichermaßen für Personen, für die der Anbieter einzustehen hat.

10.6  Medizinische Geräte oder Geräte zu lebenserhaltenden Maßnahmen von Mensch und Tier dürfen nicht an Notstrom angeschlossen werden. Heizungen, 3 phasige Verbraucher, sehr starke Verbraucher wie Waschmaschinen o.ä. können nicht auf den Notstrom‐ Anschluss gelegt werden. Besonders schützenswerte Sachwerte sollten zusätzlich abgesichert werden, da bspw. bei Fehler oder entladener Batterie ebenfalls kein Notstrom bereitgestellt werden kann. Es wird keine unterbrechungsfreie Stromversorgung bereitgestellt. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie z. B. durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom‐Stromkreisen.

11 Beziehung zum Netzbetreiber

11.1  Dem Kunden obliegt die Beantragung etwaiger Einspeisezusagen für die PV‐Anlage beim örtlichen Netzbetreiber sowie die Anmeldung der PV‐ Anlage und des Speichersystems bei der Bundesnetzagentur. Der Anbieter oder ein vom Anbieter beauftragter Dritter kann hier auf Wunsch des Kunden beratend und unterstützend tätig werden, z.B. bei der Erstellung des Antrags inklusive der technischen Spezifikationen, beim Ausfüllen des Inbetriebnahmeprotokolls und der Anmeldung für die Bundesnetzagentur oder für Rückfragen des Kunden vor und nach Einbau eines neuen Stromzählers. Dies bedeutet nicht, dass der Anbieter Einfluss darauf hat, dass die Einspeisung vom Netzbetreiber tatsächlich bewilligt wird. Die Frage, ob der Kunde einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung erhält und wenn ja, in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare‐Energien‐Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig. Der Anbieter hat hierauf keinerlei Einfluss.

11.2  Für den Anschluss der PV‐Anlage an das öffentliche Stromversorgungsnetz können weitere Kosten entstehen, die dem Kunden dann gegebenenfalls vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden. Sollte ein Neu‐/Ausbau des Leitungsnetzes erforderlich sein, wird der örtliche Netzbetreiber dem Kunden ein gebührenpflichtiges Angebot unterbreiten. Zur Planung des örtlichen Netzbetreibers werden vom Kunden erforderliche Angaben eingefordert.

11.3  Entscheidet sich der Kunde im Rahmen des Einspeisemanagements gemäß § 9 EEG, für die Fernsteuerung seiner PV‐Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 1, können weitere Kosten entstehen, die dem Kunden vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden.

11.4  Der Anschluss und der Betrieb einer Ladestation mit einer Leistung von größer als 4,6 kVA ist grundsätzlich beim örtlichen Verteilnetzbetreiber anzumelden und ggf. zu genehmigen. Hierfür gelten die jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Verteilnetzbetreibers. Evtl. hierfür entstehende Kosten trägt der Kunde.

 

 

 

12 Es gelten gesonderte Datenschutzhinweise des Anbieters.

13 Schlussbestimmungen

13.1  Der Anbieter darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

13.2  Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Anbieters im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

13.3  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.4  Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen; gleiches gilt für eine undurchführbare Bestimmung.

13.5  Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand zur Beilegung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, München, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts anzuwenden.

14 Informationen zu Streitbeilegungen

14.1 In Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gem. § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen informiert der Anbieter die Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, dass er an freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren grundsätzlich nicht teilnimmt.

 

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